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Satzung des Vereins § 1 Name, Sitz, Zweck 1. Der Verein führt den Namen Marketinginitiative „Pro Burg“ e. V. Er hat seinen Sitz in Solingen-Burg und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Solingen eingetragen werden. 2. Der Verein betreibt die Förderung des Tourismus- und Wirtschaftsstandortes Burg unter Einschluss der Bereiche Müngstener Brücke und Sengbachtalsperre. Er führt Maßnahmen durch, die ihm zum Erreichen des Vereinszwecks geeignet erscheinen. Die Arbeit des Vereins erstreckt sich in diesem Rahmen u. a. auf Präsentation des örtlichen Gesamtangebotes; Aufbau und Pflege des Internetauftritts; Umsetzung von Werbekonzepten sowie Anregung und Unterstützung wichtiger touristischer Produktlinien unter Beachtung eines einheitlichen Erscheinungsbildes; Kooperation mit Werbegemeinschaften aus Solingen und dem Umland, mit Tourismusverbänden und Einrichtungen, Messen und Medien. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 2 Mitgliedschaft
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Beiträge Über künftige Beitragsanpassungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 6 Vereinsorgane
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auch den Vorsitz in der Versammlung führt, und zwar in schriftlicher Form durch Brief. Zwischen dem Tag der Versendung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
Ernennung von Ehrenmitgliedern; Weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Vereinsrecht ergeben; Beratung und Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern, die ausgeschlossen worden sind. 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 6. Änderungen zur Satzung müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung enthalten sein; die Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.7. Anträge können gestellt werden
8. Über Anträge, die nicht mit der Einladung verschickt wurden, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. 9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer First von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
10. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Beschlüsse werden durch offene Abstimmungen gefasst. Eine geheime Abstimmung auf Antrag mindestens eines Mitgliedes hat zu erfolgen, wenn der Antrag von mindestens neun weiteren Mitgliedern unterstützt wird. § 8 Vorstand 1. Dem Vorstand gehören an
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt sind. 3. Der Vorstand leitet den Verein. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden bei Bedarf zusammen. Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn drei Vorstandmitglieder die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss die Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Vorstand bestimmt für die Zwischenzeit mehrheitlich ein Ersatzmitglied. 4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er ist zuständig vor allem für
§ 9 Ausschüsse 1. Für die Bereiche Werbung, Präsentation und Internet können durch den Vorstand im Bedarfsfall Ausschüsse gebildet werden. Diese tagen unter ihren Leitern und arbeiten dem Vorstand zu. 2. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden. 3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen. 4. Die Ausschüsse sind an die Wahlzeit des Vorstandes gebunden. § 10 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem Leiter des Ausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfung § 12 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. 2. Der Austritt kann zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen, wenn dies gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September schriftlich erklärt wurde. 3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt;
Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung; Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins. 4. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Betroffene hat das Recht, gegen den Ausschlussbescheid Beschwerde einzulegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. In der Mitgliederversammlung ist dem Ausgeschlossenen Gehör zu gewähren. Er wirkt bei den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht mit.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
Verweis; Ausschluss aus dem Verein Der Bescheid über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist mit Einschreibebrief zuzustellen. § 14 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 4. Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an den Verschönerungsverein Burg an der Wupper e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Verschönerung des Ortsbildes von Burg verwendet werden darf.
Solingen-Burg, den 19. Februar 2001
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